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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen RDB e.V., Ring Deutscher Bergingenieure, der Ring von Ingenieuren, Technikern und Führungskräften. Der Ring hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck Der Zweck des Ringes ist: 1. Fachliche Fortbildung in technischen und gesellschaftliche Berechen, 2. Erfahrungsaustausch angewandter Techniken und Arbeitsverfahren, 3. Wahrung der berufsständischen Interessen, 4. Erhaltung und Pflege des bergmännischen Brauchtums, 5. Förderung der bergmännischen Kameradschaft. Der RDB ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
§ 3 Rechtsschutz Der RDB e. V. berät und vertritt seine Mitglieder in Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis, der sozialen Versorgung sowie sonstigen beruflichen Belangen stehen. Eine Beratung und Vertretung wird auch aus Anlass des Verdachtes des fahrlässigen Fehlverhaltens während der Arbeits- oder Dienstzeit sowie der Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen, welche im Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen nach Maßgabe der geltenden Rechtsschutzrichtlinien gewährt.
§ 4 Zeitschrift Zur Information seiner Mitglieder und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gibt der RDB die Zeitschrift “bergbau“ heraus.
§ 5 Mitgliedschaft Mitglied des RDB kann werden: 1. wer einen Ausbildungsabschluss besitzt, der zur technischen Führungskraft im Bergbau befähigt, 2. wer einen Abschluss besitzt, der zur Führungskraft in technischen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen befähigt, 3. Dozenten, Lehrer, Studierende und Fachschüler in technischen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft Der Hauptvorstand kann auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein und gegen das Vereinsvermögen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er ist dem Vorstand des zuständigen Bezirksvereines bzw. bei Einzelmitgliedern dem Hauptvorstand des RDB mindestens 6 Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
(a) auf Vorschlag des Ehrenrates durch den Hauptvor- stand des RDB, wenn es sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat,
(b) auf Beschluss des Bezirksvereines. Bei Einzelmitgliedern auf Beschluss des Hauptvorstandes des RDB. Ferner wenn es schuldhaft mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand geblieben ist, sofern es nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen zahlt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses beim Erweiterten Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
§ 8 Beiträge Die Höhe des Beitrages zum RDB wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Ihr obliegt gleichzeitig die Aufteilung des Betrages zwischen den Bezirksvereinen und der Geschäftsstelle des RDB. Jedes Mitglied hat für die Entrichtung der Beiträge, die mindestens einvierteljährig im Voraus zu zahlen sind, selbst zu sorgen (Bringschulden).
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des RDB sind:
1. der Hauptvorstand
2. der Erweiterte Vorstand
3. die Delegiertenversammlung
§ 11 Hauptvorstand
Der Hauptvorstand vertritt den RDB nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Der Hauptvorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer dem Schatzmeister Sowie 3 weiteren Vorstandsmitgliedern 1,2 und 3. Der Hauptvorstand wählt aus seiner Mitte den Schriftführer.
Alle Hauptvorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Den RDB im Sinne des § 26 BGB vertreten: Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 12 Erweiterter Vorstand Der Erweiterte Vorstand besteht aus: 1. dem Hauptvorstand 2. den Vorsitzenden, den Geschäftsführern und den Schatzmeistern der BV oder deren Stellvertretern, 3. je einem Angehörigen der Lehrkörper der Lehranstalten nach § 5, 4. je einem Angehörigen der Schülermitverwaltung bzw. des Asta der Bildungseinrichtungen, gemäß § 5. Die unter Punkt 3 und 4 genannten Personen werden auf Vorschlag der Bezirksvereine vom Hauptvorstand benannt und müssen Mitglieder des RDB e.V. sein. 5. den Vorsitzenden der im RDB bestehen Ausschüsse und des Ehrenrates, 6. einem zusätzlichen Vertreter für je vollständige 300 Mitglieder der BV. Der Erweiterte Vorstand des RDB tritt zur Beschlussfassung über alle wichtigen des RDB zusammen, jedoch mindestens in dem Jahr, in dem kein Delegiertentag stattfindet. Der Erweiterte Vorstand wird vom Hauptvorstand rechtzeitig mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Erweiterte Vorstand hat eine Geschäfts- und Wahlordnung zu erlassen. Den Vorsitz des Erweiterten Vorstandes führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Hauptvorstandes. Der Hauptvorstand ist verpflichtet, sich an die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes zu halten.
§ 13 Delegiertenversammlung Die Mitglieder des RDB werden in den Hauptversammlungen des Vereins durch Delegierte vertreten. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der BV und den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zusammen. Die Bezirksvereine mit weniger als 600 Mitgliedern stellen aus ihrem Bezirksverein für je angefangene 75 Mitglieder einen Vertreter. Die Bezirksvereine mit mehr als 600 Mitgliedern stellen aus ihrem Bezirksverein für je angefangene 75 Mitglieder einen Vertreter und für die über 600 hinaus gehenden Mitglieder für je angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter.
Der Delegiertenversammlung obliegen: 1. die Wahl des Hauptvorstandes und der 3 Kassenprüfer und ihrer Vertreter, 2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, 3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, 4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 5. die Beschlussfassung über wesentliche, den Zweck des Ringes und der BV berührende Fragen, 6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. Die Delegiertenversammlungen werden vom Hauptvorstand in der Regel durch Anzeige in der Zeitschrift “bergbau“ unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes 2. Jahr findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Hauptvorstandes. Über den Hergang der Versammlung nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf, aus der die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den BV zuzustellen. Der Kassenbericht ist den BV 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 14 Amtsdauer und Beschlussfähigkeit Die Amtsdauer der Mitglieder des Hauptvorstandes beträgt 4 Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der nächste Erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Wahl gilt bis zum nächsten, ordentlichen Delegiertentag. Dieser hat dann das zu wählende Vorstandsmitglied gegebenenfalls für den Rest der Wahlperiode zu wählen. Hauptvorstand und Erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Satzungsänderungen sind von der Delegiertenversammlung mit ⅔? der Anwesenden zu beschließen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 aller Delegierten. Die Beschlüsse des Hauptvorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Delegiertentagung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Wahlen zum Hauptvorstand macht der Erweiterte Vorstand einen Vorschlag. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung. Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, wenn nur ein Kandidat/in benannt ist und kein Delegierte/r widerspricht.
§ 15 Bezirksvereine Die Mitglieder des RDB werden in Bezirksvereinen erfasst und betreut. Für die Bezirksvereine gilt die Rahmensatzung.
§ 16 Ausschüsse Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Erweiterte Vorstand Ausschüsse bilden.
§ 17 Ehrenrat Der RDB hat einen Ehrenrat. Er besteht aus 7 Mitgliedern, die vom Delegiertentag für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Für die Wahl gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. Der Ehrenrat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Erweiterten Vorstandes bedarf.
§ 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 20.Mai 2006 in Kraft.
Der Hauptvorstand Schlösser, Sundermann, Mayer, Dondorf, Dr. Wiesner, Koch, Marian
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